Fragen und Antworten zur LEG
Willkommen zu unseren FAQ rund um LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaften).
Willkommen zu unseren FAQ rund um LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaften).
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Themen wie Voraussetzungen, Kosten und Unterschiede zu ZEV und vZEV.
LEG steht für «lokale Elektrizitätsgemeinschaft» und bedeutet, dass Stromproduzenten ihren Strom innerhalb der LEG an Bezüger statt gegen eine Rückliefervergütung dem Verteilnetzbetreiber verkaufen können.
Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) kann von mindestens einem Stromproduzenten und einem Bezüger gegründet werden. Teilnehmen dürfen Hausbesitzer mit Photovoltaikanlagen, Verbraucher ohne eigene Stromerzeugung, Mieter, Unternehmen sowie Betreiber von Batteriespeichern. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden innerhalb derselben Gemeinde liegen, beim gleichen Verteilnetzbetreiber angeschlossen sind und sich auf derselben Netzebene (Ebene 5 oder 7) befinden. Die gesamte Erzeugerleistung muss dabei mindestens 5 % der gesamten Anschlussleistung aller Teilnehmenden betragen. Zudem sind Smart Meter für alle Beteiligten obligatorisch. Gemeindeübergreifende LEG sind gesetzlich derzeit nicht zulässig.
Eine Abklärung zur möglichen Teilnahme an einer LEG finden Sie unter folgendem Link:
Für Strombezüger lohnt sich die Teilnahme an einer LEG praktisch immer, da die Stromkosten insgesamt sinken, ohne dass der Bezüger einen Aufwand dafür betreiben muss.
Der Strompreis teilt sich grundsätzlich auf drei Hauptkomponenten auf: Energie, Netz und öffentliche Abgaben. LEG-Bezüger profitieren von einem geringeren Netznutzungsentgelt. Auf LEG-Strom wird nur 60% (bei Nutzung nur einer Netzebene) bzw. 80% (bei LEG über einen Trafokreis hinaus) verrechnet. Im Netzgebiet von CKW macht das ca. 2.6 bzw. 1.3 Rp./kWh aus zuzüglich eines Anteils, der von der maximalen Bezugsleistung abhängig ist.
Eine LEG kann sich für Stromproduzenten insbesondere dann lohnen, wenn der Rückliefertarif des Stromversorgers tief ist (z. B. unter 10 Rp./kWh) und der Eigenverbrauch im eigenen Gebäude oder in einem (virtuellen) ZEV gering ausfällt. In solchen Fällen können Produzenten innerhalb der LEG ihren Strom häufig zu einem höheren Tarif verkaufen als über die Rückliefervergütung. Besonders attraktiv ist eine LEG zudem, wenn ein einzelner grosser Verbraucher als Bezüger zur Verfügung steht, da so relevante Strommengen direkt abgesetzt werden können – ohne die hohen Leistungskosten, die bei einem (virtuellen) ZEV entstehen würden.
Der Strompreis kann zwischen Produzenten und Bezügern vereinbart werden und ist, anders als beim ZEV, nicht reglementiert.
Der Netzbetreiber stellt der LEG die Viertelstundenwerte der Smart Meter zur Verfügung. So kann bilanziert werden, wieviel in jeder Viertelstunde produziert wurde und wer gleichzeitig wieviel Strom bezogen hat. Daraus wird bestimmt, ob es sich um LEG-Strom handelt. Der Netzbetreiber stellt der LEG die Viertelstundenwerte der Smart Meter zur Verfügung. So kann bilanziert werden, wieviel in jeder Viertelstunde produziert wurde und wer gleichzeitig wieviel Strom bezogen hat. Daraus wird bestimmt, ob es sich um LEG-Strom handelt. Die Abrechnung erfolgt dann entweder durch einen LEG-Verantwortlichen oder man beauftragt kostenpflichtig den zuständigen Netzbetreiber.
Alle Teilnehmenden bleiben separate Kunden des Verteilnetzbetreibers. Der Reststrom, der nicht von der LEG gedeckt wird, wird wie bis anhin vom Stromversorger geliefert. Dadurch ist der Leistungstarif nicht relevant.
Die LEG kann sich geografisch weiter ausdehnen als nur bis zum Netzanschlusspunkt (maximal über eine Gemeinde).
Im Gegensatz zum ZEV und vZEV fallen in der LEG Netznutzungsgebühren an, allerdings mit einem Abschlag. Bei Nutzung nur einer Netzebene beträgt der Abschlag 40 %, bei Ausdehnung über einen Trafokreis hinaus beträgt der Abschlag 20 %.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte und Beratung zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften zur Verfügung.